<< Schuldrechtlicher Ausgleich → §§ 951,977,812 BGB


Dass sich kraft Gesetzes eine Eigentumsänderung vollzieht, bedeutet noch nicht, dass es bei der dadurch bewirkten Vermögensverschiebung auch bleibt. Im Gegenteil: Dass die Rechtsordnung aus bestimmten Gründen die Eigentumsverhältnisse in bestimmter Weise ordnet, löst die Frage nach der inneren Rechtfertigung des damit verbundenen Gewinns und Verlusts der Betroffenen aus. Teilweise hat der Gesetzgeber unmittelbar im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung des Eigentumserwerbs auch den schuldrechtlichen Ausgleich zwischen altem und neuem Eigentümer geregelt; teilweise ist dazu auf die Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzugreifen.

Für die Fälle der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung ordnet § 951 Abs. 1 BGB eine solchen Bereicherungsaugleich zwischen gewinnendem und verlierendem Teil an: Wer infolge der Vorschriften der §§ 946-950 BGB einen Rechtsverlust erleidet, kann danach von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wobei die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht verlangt werden kann.

Daneben bleiben gemäß § 951 Abs. 2 BGB die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 BGB ist sogar die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist, sondern auf andere Weise zu Stande gekommen ist.

Wer nach den fundrechtlichen Vorschriften der §§ 973, 974, 976 BGB einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 BGB von dem Finder, in den Fällen des § 976 BGB von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt aber bereits - also verjährt nicht nur - mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Übergange des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.

Bei der Ersitzung findet ein schuldrechtlicher Ausgleich zwischen altem und neuem Eigentümer nicht statt. Der Sinn des Rechtsinstituts besteht ja gerade darin, nach der Ersitzungszeit den gutgläubigen Eigenbesitzer auch Eigentümer werden zu lassen. Nach der bereicherungsrechtlichen Terminologie kann man daher sagen, dass der Eigentumserwerb durch Ersitzung seinen Rechtsgrund in sich trägt.

Vor der Schuldrechtsreform war es schwer einzusehen, dass bei Fehlschlagen des Übereignungsrechtsgeschäfts die Rechtslage für den "Erwerber" günstiger sein sollte, als wenn die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung an den Erwerber wirksam ist, dieser die Sache aber wegen der damals langen Verjährungsfrist für den Bereicherungsanspruch 30 Jahre lang bereicherungsrechtlich zurückzugewähren hatte.


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